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Wahlen in Österreich: Frist einhalten und Wahlrecht sichern
Am
29. September wählt Österreich einen neuen Nationalrat. Um von ihrem
Wahlrecht Gebrauch zu machen, müssen Österreicher, die im Ausland
leben allerdings einen Antrag stellen, um in die Wählerevidenz
aufgenommen zu werden oder darin zu verbleiben.
Der
Antrag auf Erfassung in der Wählerevidenz ist für
Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher jederzeit
möglich. Die Frist für die anstehenden Nationalratswahlen endet
aber am 8. August 2019.
Neben
der Eintragung in die Wählerevidenz ist auch die rechtzeitige
Beantragung einer Wahlkarte für die Stimmabgabe im Ausland
erforderlich.
Zuständige
Stellen
-
Die Gemeinde (Wählerevidenzgemeinde)
- In Wien das Magistratische
Bezirksamt
Erforderliche
Unterlagen
-
Antrag Wählerevidenz – Antrag auf Eintragung (Verbleib) für
Auslandsösterreicher“
- Kopie eines amtlichen
Lichtbildausweises ( z. B. Kopie des Reisepasses)
Eine
Ausfüllanleitung für das Formular befindet sich auf den Seiten des
Bundesministeriums für Inneres.
Nicht erforderlich, aber
zweckmäßig zur Bestimmung des „Anknüpfungspunktes“ könnte in
verschiedenen Fällen die Vorlage einer Meldebestätigung des letzten
aufrechten Hauptwohnsitzes in Österreich sein.
Zusätzliche
Informationen
Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher
werden von ihrer jeweiligen Wählerevidenzgemeinde über eine
ausgeschriebene Wahl
informiert.
Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher
können eine automatische („amtswegige“) Zusendung von Wahlkarten
im Ausland über einen Zeitraum von zehn Jahren beantragen. Beachten
Sie dabei aber, dass es – wenn Sie die Gemeinde nicht über die
korrekte Postanschrift im Ausland informieren – bei einer
Fehlzustellung der Wahlkarte dazu kommen kann, dass Sie Ihr Wahlrecht
verlieren. Abhanden gekommene Wahlkarten dürfen nämlich nicht
nochmals ausgestellt werden.
Die Eintragung in die
Wählerevidenz soll in jenem Ort erfolgen, der der letzte ordentliche
Wohnsitz in Österreich war. Gibt es keinen solchen, so erfolgt die
Eintragung in jener Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen
ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte oder noch hat. Sollte auch
ein solcher nicht vorliegen, dann richtet sich die zuständige
Gemeinde nach anderen glaubhaft zu machenden Lebensbeziehungen zu
Österreich.
Weitere
Informationen finden Sie hier
und hier
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